Alls zun Verein
Rund 25 interessierte Egelsbacher und Langener Sportler haben sich in der Abt. Leichtathletik zu einer Triathlongruppe zusammengefunden. Bei dem nächstes Treffen am 16.Oktober 2002 um 20.00 Uhr im Sportlertreff (Sportzentrum) werden die Trainingsmöglichkeiten genannt und auch weitere organisatorische Fragen besprochen. Kontaktadressen: Wolfgang Piel Tel.06103/42714 e-Mail:wpiel@t-online.de Martin Fitzthum Tel.o6103/922973 e-Mail: mafitzthum@compuserve.de
SGE-Sportcenter 
Freiherr-vom-Stein-Str. 15 
63329 Egelsbach 

 Kursplan
   
Tennishalle 
Büchenhöfe 1 
63329 Egelsbach 

 Belegungsplan
 Hallenplatz buchen (pdf)
   
(Neue) Sporthalle WLS 
Freiherr-vom-Stein-Str. 15a 
63329 Egelsbach 

 Trainingsplan (pdf)
   
Dr.-Horst-Schmidt-Halle
Lutherstr. 9
63329 Egelsbach

 Trainingsplan (pdf)
   
   
   Anfahrt / Ortsplan
 

SATZUNG DER SPORTGEMEINSCHAFT EGELSBACH 1874 E.V.

 Präambel: Der Verein ist 1945 aus dem Arbeiter-, Turn- und Sportverein 1874 der Turngemeinde 1885 dem Fußballclub 1903 und dem Arbeiter-Radfahrerverein 1905 hervorgegangen. Für diese Sportgemeinschaft gilt folgende Satzung*):  § 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der Verein führt den Namen  "Sportgemeinschaft Egelsbach 1874 e.V. " (abgekürzt: SG Egelsbach oder SGE)  und hat seinen Sitz in Egelsbach. 



Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Offenbach/Main eingetragen. Die Sportgemeinschaft Egelsbach ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, Förderung der sportlichen Rehabilitierung, Förderung der Kunst und Kultur, Förderung der Jugend und Altenhilfe, Förderung von Bildung und Erziehung, Förderung der Umwelt, Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und insbesondere Kinder und Jugendliche für diese Tätigkeiten zu gewinnen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und Durchführung der Rehabilitation, errichten von Sportanlagen, Förderung von sportlicher Übung und Leistung, Pflege des Spielmannswesens, des Liedgutes, des Tanzens und des Theaters, Unterhaltung eines Sportkindergartens, Weitergabe von Mitteln im Rahmen von Benefizveranstaltungen und Spendenaktionen zu o.g. Zwecken. 3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
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4. Der Verein verwendet seine Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke.  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein wendet seinen Mitgliedern keine Gewinnanteile zu. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Der Verein wird grundsätzlich von ehrenamtlich Tätigen geleitet. Er ist berechtigt zur Durchführung seiner Aufgaben, neben den ehrenamtlich Tätigen, auch haupt- und nebenberuflich tätige Mitglieder und Nichtmitglieder, zu beschäftigen.  Ehrenamtlich tätige Mitglieder können einen Auslagenersatz erhalten. 7. Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf für ehrenamtlich tätige Mitglieder zusätzlich zur Kostenerstattung gegen Nachweis eine angemessene Tätigkeitsvergütung auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Für die Mitglieder des erweiterten Vorstandes muss ein solcher Beschluss vom Gesamtvorstand getroffen werden. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Der Anspruch auf Kostenerstattung gegen Nachweis kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung beim erweiterten Vorstand geltend gemacht werden. 8. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und dient der Völkerverständigung. 
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, muss einen schriftlichen Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung) an den Vorstand richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Beitrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt.
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4. Der erweiterte Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeantrag kann nur aus wichtigem Grund schriftlich, ohne Angabe des Grundes, versagt werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein ist nicht gegeben. 5. Die Mitgliedschaft im Verein beginnt, wenn der Verein einem schriftlich gestellten Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung) nicht innerhalb zwei Monaten nach Eingang in der Geschäftsstelle des Vereins widersprochen hat, am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.  6. Mit Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung, die erlassenen Ordnungen sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins an.  7. Mit Erwerb der Mitgliedschaft stehen jedem Mitglied die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der erlassenen Ordnungen und der gültigen Übungspläne zur Verfügung. Jedes Mitglied ist verpflichtet das Vereinseigentum und die durch den Verein in Nutzung genommenen vereinsfremden Übungs- und Wettkampfstätten, einschließlich deren Einrichtungen, sorgsam zu behandeln. Für grob fahrlässig verursachte Schäden haftet das Mitglied.  
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.  2. Der Austritt ist den Mitgliedern jederzeit gestattet. Die Mitgliedschaft endet zum Ende des Kalenderjahres. Ausnahmen sind in der Beitragsordnung geregelt. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand, mit einer Frist von 1 Kalendermonat zum Jahresende (bis zum 30.11.), zu richten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen, b) wenn Zahlungsrückstände trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, d) wegen unehrenhafter Handlungen.
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Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 14 Tagen Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist an den Gesamtvorstand zu  richten.  Ein erneuter Aufnahmeantrag ist durch den Gesamtvorstand zu prüfen.  4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft oder dem Zeitpunkt des Ausschlusses gehen alle Mitgliederrechte an den Verein verloren. Vereinseigentum ist innerhalb von 4 Wochen nach Erlöschen der Mitgliedschaft dem Verein zu übergeben.   § 4 Ordnungsmaßnahmen 1. Gegen Mitglieder, die gegen Satzung, Ordnungen oder Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom erweiterten Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a) Abmahnung, b) Kostenersatz bei Sachbeschädigungen, c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins sowie der Nutzung des Vereinseigentums und der Vereinseinrichtungen. 2. Der Bescheid über die Ordnungsmaßnahme ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 14 Tagen  Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist an den erweiterten Vorstand zu richten. 
§ 5 Beiträge 1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie evtl. Umlagen richten sich nach der Beitragsordnung und werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 2. Mitgliedsbeiträge, Sonderumlagen oder Aufnahmebeiträge sind Bringschulden und im Voraus fällig. Sie werden mindestens vierteljährlich im Einzugsermächtigungsverfahren mittels SEPA-Basis-Lastschriftver- fahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den  Verein zu verpflichten ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Erteilte Lastschrifteinzugsermächtigungen gehen automatisch in ein SEPALastschriftmandat über. Beitrage werden unter Angabe der Gläubiger-ID DE17SGE00000182702 und der Mandatsreferenz (Vereins-Mitglieds- nummer) zum jeweils 1. des Fälligkeitsmonats eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar  darauf folgenden Bankarbeitstag (je nach gewähltem Zahlungsmodus: jährlich jeweils am 02.01., halbjährlich jeweils am 02.01. und 01.07.,
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vierteljährlich jeweils am 02.01., 01.04. 01.07. und 01.10., monatlich - nur Sportcentergebühren - jeweils am 01. des Monats, Abteilungsumlage gemäß den gesonderten Hinweisen der Abteilungen, Aufnahme- gebühren mit der Zahlung des ersten Beitrages). Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats der Aufnahme. 3. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Können diese nicht rechtzeitig eingezogen werden, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Die ausstehenden Beträge werden dann mit den gesetzlich zulässigen Zinsen p.a. auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst. Auf Antrag eines Mitglieds kann der erweiterte Vorstand nach billigem Ermessen Ratenzahlung sowie Stundung der Zahlung beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Bankkonto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/der  Gebühren/der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Bankkonto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht rechtzeitig mitgeteilt hat. 4. Rückständige Leistungen nach Punkt 1. Können nach zweimaliger Mahnung beigetrieben werden. Für jede Mahnung kann eine angemessene Gebühr erhoben werden, deren Höhe der Vorstand festsetzt.  5. Die Vereinsabteilungen können Umlagen erheben, soweit die Kostendeckung der jeweiligen Sportart dieses erforderlich macht. Die Umlagen sind entsprechend den Beschlüssen der Abteilungen zu  entrichten. Ein Aufnahmebeitrag kann erhoben werden. Umlagen und Aufnahmebeiträge bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung. 6. Beiträge, Gebühren und Umlagen sind für das Austrittsjahr in voller Höhe zu zahlen (31.12.). 
§ 6 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der erweitere Vorstand d) der Gesamtvorstand  e) die Abteilungsleitungen f) der Ältestenrat.
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Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.  
Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse gemäß den Vorschriften des BGB. 
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Ressortleiters für Jugendsport steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 12. bis 18. Lebensjahr zu. 2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und den Jugendver- sammlungen jederzeit teilnehmen. 3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.  4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen  Mitglieder des Vereins. 
§ 8 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, der Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, der Revisoren und weiterer Mitarbeiter gemäß der Satzung, Änderungen der Satzung (sofern Änderungen die Vorstandswahl betreffen, werden diese vor den Wahlen durchgeführt), die Beschlussfassung über vorliegende Anträge und die Auflösung des Vereins. a) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (SGE-Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.  b) Die Mitgliederversammlung muss in der ersten Jahreshälfte stattfinden. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Gesamtvorstand beschließt oder b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt hat.
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3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Dies geschieht entweder in Form einer Veröffentlichung in den Egelsbacher Nachrichten der Langener Zeitung und auf der Homepage des Vereins, oder durch schriftliche Einladung in analoger bzw. in elektronischer Form, gemäß gem. § 126 a BGB. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung/der Zustellung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. 4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorstandes b) Berichte der Abteilungsleitungen c) Kassenbericht und Bericht der Revisoren (siehe §15 3.) d) Entlastung des Vorstandes / Schatzmeisters e) ggf. Neuwahlen f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge g) Verschiedenes 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens fünfzig der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einberufung hingewiesen werden. 6. Die Beschlüsse werden mit einer Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 7. Zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundeigentum ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 8.   Anträge können gestellt werden: a. von den Mitgliedern b. vom erweiterten Vorstand c. vom Gesamtvorstand d. von den Abteilungsleitungen e. von den Ausschüssen. 9.   a) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung aufgeführt sind,
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kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim erweiterten Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag aufgenommen wird. b) Der Tagesordnungspunkt "Antrag auf Satzungsänderungen" muss in der Einladung aufgeführt werden. Er kann nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Satzungsänderungen in der Geschäftsstelle der SGE eingesehen werden können. 10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1/4 der  anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 
§ 9 Vorstand und Gesamtvorstand Der Vereinsvorstand arbeitet 1. als Vorstand, bestehend aus dem vertretungsberechtigten Vorstand - dem Vorsitzenden, - zwei gleichberechtigten, stellvertretenden Vorsitzenden - und dem Schatzmeister. a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister, von denen je zwei gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.  b) Wenn der Schatzmeister (Kassierer) aus dem Vorstand ausscheidet, hat er Kasse, Bücher, Dateien und alle von ihm verwalteten anderen Schriftstücke an den Vorstand abzuliefern. Der Schatzmeister muss innerhalb von 30 Tagen abrechnen. Er bleibt jedoch dem Verein bis zu der so rasch wie möglich vorzunehmenden Rechnungsprüfung verantwortlich.  c) Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit Kassensturz und Rechnungsstellung zu verlangen und ohne vorherige Ankündigung Nachprüfungen vorzunehmen.  2. als erweiterter Vorstand, bestehend aus  - dem Vorstand  - und bis zu 7 weitere Vorstandsmitglieder.
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a) Der erweiterte Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des Vorstandes laufend zu informieren.  b) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, der Ehrenvorsitzende, der Ressortleiter mit entsprechender Zuständigkeit und der  Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit (Pressewart) haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.  c) Dem erweiterten Vorstand obliegt es, Ehrungen nach der Ehrenordnung vorzunehmen. d) Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert ein  berufenen Jugendversammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 7 Ziff. 1 der Satzung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung.  3. als Gesamtvorstand, bestehend aus - dem erweiterten Vorstand, - ggf. dem Ehrenvorsitzenden, - dem Sprecher des Ältestenrates - und den Leitern der bestehenden Abteilungen.  a) Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Mitglieder des Gesamtvor- standes es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines Beisitzers ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.  b) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:  (1) der Gesamtvorstand erlässt die Ordnungen des Vereins (2) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus dem Mitglieder- und Vorstandskreis,  (3) die Genehmigung des vom Vorstand jährlich zu erstellenden Haushaltsplanes,  (4) Ausschluss von Mitgliedern,  (5) alle nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand oder den Ausschüssen vorbehaltenen Angelegenheiten zu erledigen.  c) Die Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf, die Sitzungen des Gesamtvorstandes mind. vierteljährlich einberufen. Jedes Mitglied ist berechtigt, den Sitzungen des Gesamtvorstan
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des als Zuhörer beizuwohnen. Vertrauliche Angelegenheiten werden in einem nicht öffentlichen Teil der Sitzung behandelt. 
§ 10 Ältestenrat 1. Der Ältestenrat ist für die Wahrung der Satzung und für die Beilegung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins zuständig. Für die Bearbeitung von Ehrenangelegenheiten hat er beratende Funktion.   2. Der Ältestenrat besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Die Mitglieder des  Ältestenrates müssen das 60. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden für 4 Jahre gewählt. 3. Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Abteilungsleitungen dürfen dem Ältestenrat nicht angehören. Der Ehrenvorsitzende kann an den Sitzungen des Ältestenrates teilnehmen.  4. Die Mitglieder des Ältestenrates wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher. und geben sich eine Geschäftsordnung. Der Ältestenrat entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des  Sprechers den Ausschlag. 
§ 11 Ausschüsse 1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden. Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher. 2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch die Ausschusssprecher einberufen. 3. Die Ausschusssprecher können an den Sitzungen des Gesamtvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen. 
§ 12 Abteilungen 1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet. 2. Für die Abteilungen gelten die Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß: die Organisation der Abteilungen soll weitgehend den Vorschriften dieser Satzung entsprechen. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
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3. Die Abteilungen werden von einer Abteilungsleitung geführt, die sich aus Abteilungsleiter, Stellvertreter, Kassierer und Mitarbeitern für feste Aufgaben zusammensetzt. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Abteilungsver- sammlungen sind bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig. 4. Die Abteilungsleitungen sind gegenüber den Organen des Vereins  verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. 5. Abteilungsumlagen und Saisonbeiträge sind unmittelbar und ausschließlich für die Belange der jeweiligen Abteilung zu verwenden. Die sich aus der Erhebung von Umlagen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung der Umlagen und der Saisonbeiträge bedürfen vor Inkrafttreten der Zustimmung der Mitgliederversammlung. 6. Die Abteilungsleitungen sind verpflichtet, im letzten Quartal eines Geschäftsjahres einen Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr zu erstellen und dem Vorstand vorzulegen.  Dieser Haushaltsplan wird erst wirksam, wenn der Gesamtvorstand zugestimmt hat. 7. Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen nur im Rahmen ihres genehmigten Haushaltsplanes eingehen. Darüber hinausgehende Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.  8. Die Auflösung einer Abteilung kann nur von 3/4 der eingeschriebenen, stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung beschlossen werden. Sie bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.  9. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Abteilungsleiter ihres Amtes zu entheben, wenn sie den Belangen des Vereins zuwiderhandeln.  
§ 13 Wahlen Der erweiterte Vorstand, die Abteilungsleitungen und die Revisoren werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Eine Wiederwahl ist zulässig.   
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§ 14 Geschäftsgrundlagen 1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2. Bei Mitgliederversammlungen, Gesamtvorstandssitzungen, Ältestenratssitzungen und Abteilungsversammlungen ist Protokoll zu führen; Anträge und Beschlüsse müssen wörtlich aufgenommen werden; die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten; Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Alle Protokolle sind in der Geschäftsstelle des Vereins aufzubewahren. 3. Der Verein bestreitet seine Ausgaben und Aufwendungen vor allem aus folgenden Einnahmen: Beiträgen, Aufnahmegebühren, Spenden, Umlagen, öffentlichen Zuschüssen, Zinserträgen, Werbung, Eintritts- und Sponsorengeldern. 4. Die jährlichen Haushaltspläne sind vom Verein und seinen Abteilungen  grundsätzlich einzuhalten. 5. Über das Vereinsvermögen sind geeignete Aufzeichnungen zu machen und über die finanzielle Situation des Vereins ist der Jahreshauptversammlung im Einzelnen zu berichten. 6. Geldvermögen ist möglichst auf Konten bei Kreditinstituten zu unterhalten; alle Konten müssen auf den Namen des Vereins lauten. Der Vorstand ist berechtigt, Kredite aufzunehmen, wenn mindestens 2/3 des Gesamtvorstandes zustimmen. Kontovollmacht (Verfügungsberechtigung) kann außer den Mitgliedern des Vorstandes auch gewählten Mitgliedern der Abteilungsleitungen in Form einer Einzel- oder gemeinschaftlichen Vollmacht erteilt werden. Darüber hinaus kann Mitarbeitern der Geschäftsstelle Kontovollmacht erteilt werden. 7. Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitgliedern bei Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, wenn oder soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen, die der Verein abgeschlossen hat, gedeckt sind. 8. Für Verhandlungen und Versammlungen sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung und der Finanzordnung in den jeweils gültigen  Fassungen maßgebend. Sie werden von dem Gesamtvorstand beschlossen.    
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§ 15 Kassenprüfung 1. Den Revisoren steht das Recht der jederzeitigen Einsichtnahme in die Kassen und Buchführung (inkl. Schriftverkehr) des Vereins und der Abteilungen zu. 2. Die Revision wird von mindestens zwei, von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Revisoren regelmäßig durchgeführt. 3. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einen jährlichen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. 
§ 16 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte 1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-MailAdresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein. 2. Als Mitglied des Landessportbund Hessen e.V., seinen Fachverbänden und als Leistungsbezieher der DSA - Deutschen Sportausweis GmbH ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden Empfänger mit Adresse, z.B. Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, ggf. Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse. 3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder, wie Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc., an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet. 4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb und seinem Spielmanns und Musikzug sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner
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Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.  Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen, sofern dies nicht dem Zweck des Vereins widerspricht. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. Gruppenfotos, mit mehr als drei dargestellten Personen, bleiben vom Widerspruchsrecht unberührt.  5. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszuge- hörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Ver- öffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. Gruppenfotos bleiben vom Widerspruchsrecht unberührt.  6. Mitgliederlisten, ggf. mit persönlichen Daten, werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.  Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.  7. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung
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(Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.  8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des  Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. 
§ 17 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. 2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder b. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich  gefordert wird. 3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind  für den Fall der Liquidation des Vereins der Vorsitzende und die  stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte  Liquidatoren. 5. Bei Auflösung, bei Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall des  steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Egelsbach mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur  unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden ist. 
Die Neufassung der vorstehenden Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.04.2012 genehmigt und wurde geändert in den Mitgliederversammlungen am 26.04.2013

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Datenschutz und Öffnet PDF-Datei Datenschutzerklärung (Info-Blatt)

Als Verein messen wir dem Schutz der Privatsphäre höchste Bedeutung zu. Die Erhebung aller Daten erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Zwecke der Mitgliederverwaltung. Die Sportgemeinschaft Egelsbach 1874 e.V. speichert, übermittelt und verarbeitet – gemäß EU-Datenschutzgrundverordnung – persönliche Daten nur für satzungsgebundene Zwecke. Im Zusammenhang des satzungsgemäßen Zweckbetriebs der Sportgemeinschaft Egelsbach 1874 e.V. können personenbezogene Daten (wie Namen, Abteilungszugehörigkeiten, Funktionen im Verein, Erfolgsmeldungen etc.) sowie Bildmaterialien in Print-, Tele- und elektronischen Medien veröffentlicht werden. Eine Weitergabe, Verkauf oder sonstige Übermittlung personenbezogener Daten oder Bildmaterialien an Dritte erfolgt nicht. Mit der Angabe von E-Mail-Adressen können diese genutzt werden, um wichtige Mitteilungen (wie Einladungen zu Mitgliederversammlungen, aktuelle Vereinsnachrichten etc.) den SGE-Mitgliedern per elektronische Post zu zusenden. Auch hierbei nutzt die Sportgemeinschaft Egelsbach nur nachweislich sichere Standards. Der Zustellung elektronischer Post kann jederzeit widersprochen werden. Bitte wenden Sie sich an unseren Webmaster oder Datenschutzbeauftragten (Info-Mail an die SGE-Datenschutzbeauftragte datenschutz@sg-egelsbach.de). Die vollständige Vereinssatzung kann jederzeit im Internet unter Öffnet PDF-Datei http://www.sgegelsbach.de/service/data/sge_satzung.pdf oder zu den bekannten Öffnungszeiten in der Geschäftsstelle der Sportgemeinschaft Egelsbach 1874 e.V. im SGE-Sportcenter, Freiherr-vom-Stein-Str. 15, 63329 Egelsbach, eingesehen und bei Bedarf mitgenommen werden.

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Übermittlung personenbezogener Informationen

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Hier finden Sie unser Öffnet PDF-Datei Info-Blatt zur Datenschutzerklärung gemäß der DSGVO.


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Übungsleiter (m/w/d) Betriebliches Gesundheitsmanagement

Wir suchen einen Übungsleiter (m/w/d) für unser Angebot "Betriebliches Gesundheitsmanagement".

Wir suchen Dich BGM

Als zertifizierter Übungsleiter im Rehasport (Orthopädie) oder Präventionssport (Profil Haltung und Bewegung) verfügst du über die notwendige methodische Kompetenz im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung. Deine Aufgabe ist es, die Teilnehmer deiner Übungseinheit zu motivieren, sich zu bewegen und zu entspannen. Besonders der Rücken steht dabei im Fokus, mit leichten Übungen und spielerischen Elementen.

Durch deine Arbeit hilfst du unserem Kunden, gesunde und motivierte Mitarbeiter zu haben.

Die Angebote können entweder vor Ort im Betrieb, in den Hallen der SG Egelsbach oder im vereinseigenen Sportcenter stattfinden.

 

 

 

 

Wenn du interessiert bist, schreibe uns eine E-Mail an schatzmeister@sg-egelsbach.de oder rufe uns unter 06103 2007278 an. Dein Ansprechpartner ist unser Vereinsmanager Dr. Carsten Mann.

Egelsbach, 19.2.2024

 

 

Judo Haupttrainer*in gesucht

Du bist begeisterte*r Judoka und Trainer*in und möchtest Deine Erfahrungen an Kinder und Jugendliche weitergeben? Du suchst einen kleinen Verein mit großem Potenzial und viel persönlichem Engagement?


Dann sprich uns an – wir suchen Dich!

Die SG Egelsbach ist ein traditionsreicher Verein und mit über 3.000 Mitgliedern - einer der größten und aktivsten Sportvereine im Landkreis Offenbach. Die Abteilung Judo zählt über 100 Mitglieder, die meisten Aktiven sind Kinder und Jugendliche. Unsere Mitgliederzahl wächst und wir suchen eine*n neue*n Trainer*in, weil unser langjähriger und verdienter Haupttrainer seine Tätigkeit beendet.

Wir suchen einen neuen Trainer oder sehr gern eine neue Trainerin, der/die gleichermaßen Judo als Breitensport voranbringt, als auch die gezielte Entwicklung und Förderung von Talenten im Leistungsbereich. Wir haben in der Vergangenheit bereits
ein anspruchsvolles Niveau im Judo erreicht und einige Talente hervorgebracht.

Deine Aufgaben

  • Durchführung der wöchentlichen Judo-Trainingsstunden (3 - 4,5 h insgesamt an 2 Wochentagen)
  • Systematische Entwicklung und Förderung der Judoka über alle Alters- und Leistungsgruppen
  • Gezielte Vorbereitung der Kinder und Jugendlichen auf Gürtelprüfungen und Wettkämpfe
  • Abstimmung der Trainingsinhalte mit dem gesamten Trainerteam und den Nachwuchs-Übungsleitern
  • Koordination der Wettkampfplanung gemeinsam mit der Abteilungsleitung
  • Coaching bei Wettkämpfen

Was solltest Du mitbringen?

  • Spaß und Geschick im Umgang mit Kindern und Jugendlichen
  • Fundierte Judo-Kenntnisse, am besten mit langjähriger eigener Wettkampferfahrung
  • DOSB-Trainerlizenz C
  • Zuverlässigkeit, Eigeninitiative & Teamgeist
  • Interesse an einer langfristigen Zusammenarbeit

 

Warum bei uns - der SG Egelsbach?

  • Wir haben zahlreiche Judo-begeisterte Kinder in unserem Verein, die Mitgliederzahlen steigen.
  • Wir bieten die Chance, ein starkes Team für die Zukunft aufzubauen und junge Talente in den Leistungsbereich zu führen
  • Wir unterstützen Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten durch den Verein.
  • Wir bieten eine faire und leistungsgerechte Vergütung.

 

Du bist interessiert? Dann freuen wir uns auf Deine Kontaktaufnahme an unseren Abteilungsleiter Jörg Wunderlich unter judo@sg-egelsbach.de .

Weitere Informationen zu Judo in unserem Verein findest Du unter www.sge-judo.de.

Hajime!

 


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